1.Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt)
gelten für sämtliche Angebote, Dienstleistungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen,
Rechnungen und sonstigen Leistungen der Willisch GmbH, soweit
nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Abgabe einer
Bestellung schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Auftraggeber ein.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber
und Auftragnehmer geschlossenen Verträge über die Ausführung von Aufträgen,
insbesondere die Lieferung von Waren. Soweit schriftliche Vereinbarungen
des Einzelvertrages diesen AGB widersprechen, gehen sie den Bestimmungen
der AGB vor. Können aus diesem oder anderem Grund einzelne Bestimmungen
der AGB nicht angewandt werden, so haben die AGB insgesamt trotzdem Gültigkeit.
Mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den AGB werden
nur durch schriftliche Bestätigung von Zeichnungsberechtigten (salvatorische
Klausel) unsererseits rechtswirksam.
2. Preise | Offerten | Zahlungsbedingungen
Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart,
als Nettopreise exklusive der gesetzlich geschuldeten MwSt. Porto und
Verpackung. Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen
in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen
und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-,
Stand- und Massangaben. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht
vorliegender Unterlagen erfolgen, gelten grundsätzlich als Richtpreisofferten.
Eine definitive Offerte erfolgt bei Auftragserteilung. Für unbefristete Offerten
erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen. Folgekosten, welche auf Unklarheiten
in der Bestellung zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen. Die Zahlung
erfolgt nach Wahl des Auftragggebers gegen Vorauszahlung, per Nachnahme
oder Kreditkarte. Allfällige damit verbundene Kosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer haftet nicht für eine missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte.
Wenn Zahlung per Rechnung vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu begleichen.
Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung verlangtwerden.
3. Aufträge
Aufträge sind grundsätzlich nur dann bindend, wenn Sie von der Willisch GmbH
schriftlich bestätigt sind. Ausreichend ist hierbei eine schriftliche Bestätigung
per E-Mail durch den Auftragnehmer. Ein Auftrag gilt bereits dann als
erteilt, wenn eine Bestellung eingeht. Preisabsprachen erreichen erst dann
Gültigkeit, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden (Auftragsbestätigung).
Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter ist und bleibt der
Auftraggeber neben dem Dritten weiterhin Vertragspartei und damit neben
dem Dritten Schuldner bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung. Dies gilt
auch für etwaige Verzugskosten (Zins, Inkassokosten).
4. Ausführung des Auftrages
Der Auftragnehmer führt die Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, auf Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten
aus. Die Druckdaten/ Vorlagen sind gemäss den Vorgaben und Datenformaten
des Auftragnehmers anzuliefern. Sollte der Auftraggeber Druckdaten/ Vorlagen
in anderen als vom Auftragnehmer angegebenen Druckdaten anliefern,
so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für eine fehlerfreie
Ausführung des Auftrages. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung
zugestellten Prüfdokumente in jedem Fall unverzüglich auf Fehler
zu überprüfen, diese mit dem „Gut zum Druck“ und allfälligen Korrekturanweisungen
versehen. Willisch GmbH haftet nicht für vom Kunden überseheneMängel.
Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen
vom Kunden umgehend schriftlich bestätigt werden; ansonsten können keine
Rechtswirkungen abgeleitet werden.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche
verbleibt gelieferte Ware im Eigentum der Willisch GmbH. Sie behält
sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller,
auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen vor,
auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Ware erfolgen. Der Kunde tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware an Dritte hierdurch an
die Willisch GmbH ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Spätestens im
Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen.
6. Lieferfristen
Die Willisch GmbH ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine jederzeit einzuhalten.
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt werden und die erforderlichen Unterlagen (Bildund
Textvorlagen, Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt
beim Auftragnehmer eintreffen. Ebenso gelten die zugesicherten Liefertermine
nur bei fristgerechter Bezahlung (Vorauskasse). Die bei Auftragsannahme bestätigten
Liefertermine sind ca. Angaben. Weisen die gelieferten Druckdaten
nach Bestätigung eines Liefertermins Mängel auf, so ist der Auftragnehmer
nicht mehr an die Lieferfrist gebunden. Gleiches gilt bei verspäteter Druckfreigabe
durch den Auftraggeber. Gerät Der Auftragnehmer unverschuldet in
Lieferrückstand, z.B. durch Arbeitsniederlegung, Streik, höhere Gewalt, Krieg,
Energie- oder Materialmangel, durch Verzugs- und Vertragsverletzung Dritter
(z.B. Zulieferer, Lieferanten) sowie durch alle Fälle höherer Gewalt, so berechtigt
dies den Auftraggeber nicht, vom Vertrag/ Bestellung zurückzutreten, und/
oder den Auftragnehmer für etwaige Schadensersatzforderungen in Anspruch
zu nehmen. Bei Lieferverzug, der eindeutig und nachweislich durch den Auftragnehmer
verschuldet wurde, haftet dieser maximal bis zur Höhe des Warenwertes
und nur dann, wenn ein schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigter
Liefertermin vorliegt.
7. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach
avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Ware zu fakturieren und etwaige Lagerkosten (auch von Dritten) sowie etwaige
Entsorgungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
8. Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten
werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen. Entwürfe, Filme, Daten
und Werkzeuge für Aufträge bleiben stets in unserem Eigentum und dürfen
nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Entschädigung vervielfältigt oder
Drittpersonen zugänglich gemacht werden, auch wenn der Besteller einen Anteil
oder die ganzen Kosten an die Herstellung derselben geleistet hat. Eine allfällige
Aufbewahrung der Entwürfe, Filme, Daten und Werkzeuge bleibt allein
unserem Entscheid überlassen.
9. Urheberrechte | Reproduktionsrecht
Der Besteller haftet für allfällige Verletzungen von Urheber-, Reproduktions- und
Herstellungsrechten in Bezug auf seine Bestellung. Eine Haftung der Willisch GmbH
ist ausgeschlossen. Die Willisch GmbH ist nicht verpflichtet, die
angelieferten Unterlagen und Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf ihre
Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu
überprüfen.
10. Werbung
Die Willisch GmbH behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des
Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden
oder diese für Eigenwerbung zu verwenden. Die Willisch GmbH ist
berechtigt, die Ware mit einem Herstellerhinweis zu versehen.
11. Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Quantums bei Extraanfertigung
des Materials bis 20% - können ohne anders lautende Vereinbarung
nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
12. Angeliefertes Material | Aufbewahrung
Vom Auftraggeber beschafftes Material oder Anlagen ist dem Auftragnehmer
frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer
allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität).
Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials/ Anlagen auf Rechnung
und Gefahr des Kunden.
13. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab 3983 Mörel-Filet und
erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf dessen
Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse
muss vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sollte bei
Übergabe der Ware durch Post, Spedition, Kurier etc. eine äusserlich sichtbare
Beschädigung der Ware ersichtlich sein, so darf diese nur dann angenommen
werden, wenn diese Mängel schriftlich beim Transportunternehmen an Ort und
Stelle festgehalten werden. Nachträglich eingereichte Schadensmeldungen
werden nicht berücksichtigt.
14. Mängelrüge | Rückgabe | Garantie
Der Auftraggeber hat die Ware sofort nach Lieferung/ Montage zu prüfen. Allfällige
Mängel sind umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen
schriftlich zu rügen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als
genehmigt. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist die Willisch GmbH
zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommt die Willisch GmbH dieser Verpflichtung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Kunde Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Ausgeschlossen ist insbesondere
auch die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind,
wie Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener
Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.Branchenübliche
Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit,
Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier,
Stoffe, Karton, Folien usw.) bleiben vorbehalten und können nicht beanstandet
werden. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist die Gewährleistung
der Willisch GmbH für die Lieferungen und die geleisteten Arbeiten auf zwölf
Monate ab Lieferdatum beschränkt. Die Garantie erstreckt sich auf sämtliche
Arbeiten im Bereich Beschriftungen von Gebäuden / Fahrzeugen und auf
Montagearbeiten. 30 Tage auf Druckerzeugnisse aller Art. Leuchtmittel, Verschleissteile
sowie Fahnen/Banner sind von der Garantie ausgeschlossen. Die
Garantiepflicht erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen,
die nicht durch die Willisch GmbH ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, an
der Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben, oder wenn diese vom
Besteller ordnungswidrig betrieben worden ist. Glasbruch, Kabelbrände und
Elementarschäden sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Im übrigen
beschränken sich die Garantieleistungen ausschliesslich auf Nachbesserung;
andere kauf- und/oder werkvertragliche Wandelungs- bzw. Minderungsansprüche
des Bestellers werden ausgeschlossen. Zum Ersatz von Aufwendungen, die
der Besteller oder ein Dritter ohne Einwilligung derWillisch GmbH zur Beseitigung
etwaiger Mängel macht, ist die Willisch GmbH nicht verpflichtet.
Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden (alle sogenannten Sekundärschäden),
die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen
überschreiten, zu Lasten des Bestellers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich
ab Werk ohne Nebenkosten, wie Demontage, Wiedermontage, Transport, Stellung
von erforderlichen Gerüsten, Fahrleitern, Kranen, Skyworkern usw. Diese
Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
15. Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Die Druckdaten werden nach Lieferung der Ware ein Jahr lang aufbewahrt.
Vom Auftraggeber gelieferte Datenträger werden nicht retourniert, sofern nicht
etwas anderes vereinbart wurde. Risiken einer späteren einwandfreien Bereitstellung,
insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken,
trägt der Auftraggeber. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen
(Dateien, Negative, Farbauszüge, Schablonen, Muster, Abzüge sowie Werkzeuge)
besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
16. Bewilligungen
Die Gültigkeit des Kaufvertrages ist unabhängig von der Erteilung der Bewilligung
durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache
des Bestellers. Auf besonderen Wunsch des Bestellers kann die Beschaffung der
behördlichen Bewilligung durch die Willisch GmbH ohne Übernahme einer
Rechtspflicht für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst werden.
In diesem Falle verrechnet die Willisch GmbH dem Besteller für die Anfertigung
der nötigen Unterlagen, für die Einholung von Plänen, Grundbuchauszügen,
Unterschriften und für die Einreichung des Bewilligungsgesuches eine
Entschädigung in der Höhe des effektiven Aufwandes, mindestens jedoch den
Betrag von CHF 1’000.–. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge
usw. sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu
Lasten des Bestellers, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen
Luftraumes und dergleichen. Für die Stellung von
Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und Einsprachen hat die Willisch GmbH
Anspruch auf Entschädigung aller ihrer Auslagen und ihres Arbeitsaufwandes
nach Ergebnis.
17. Stromzuführungen
Bei anschlussfertig offerierter Ware erfolgt die Montage. Ohne ausdrückliche
gegenteilige Vereinbarung sind die notwendigen Hochspannungskabel, deren
Einzug in die Schutzrohre, die Schutzrohre selber bis zur Anlage, Drähte, Erdleitungen
und Kompensationen nicht im Lieferpreis inbegriffen. Die primärseitige
Stromzuführung ist in jedem Falle durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen.
Die entsprechenden Kosten, einschliesslich Material, wie Zuleitungen,
Schaltuhr usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Willisch GmbH, CH-3983 Mörel-Filet.
Anwendbar ist Schweizer Recht.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
werden, bleiben alle anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die
unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen
ersetzt.
Stand Januar 2019,Willisch GmbH, Furkastrasse 7, CH-3983 Mörel-Filet